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Anspruch und Realität

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Die Stadtverwaltung hatte angeboten, sich vor der Stadtratssitzung im Oktober, sich die von der Stadt Neustadt in Sachsen im Jahr 2017 erworbene Immobilie Markt 23 (ehemals „Hotel zum Stern“, zuletzt Döner-Imbiss und Fleischer) zu besichtigen. Neben zwei Vertretern der AfD hatte auch ich diese Gelegenheit wahrgenommen. Der Zustand des Gebäudes ist besorgniserregend, der Blick von außen täuscht hier schon sehr.

Leider scheint heute niemand mehr genau zu wissen, warum die Immobilie damals durch die Stadt tatsächlich erworben wurde und wer genau die Entscheidung zum Erwerb getroffen hat. Im Ratsinfosystem sind für 2017 dazu keine Informationen zu finden. Jeder interessierte Bürger kann sich übrigens selbst im Bürgerinformationssystem (https://www.ratsinfo-online.de/neustadt-sachsen-bi/si010_e.asp) über Vorgänge in der Stadt und im Stadtrat ein Bild machen. Der damalige Stadtrat wurde doch sicher bei dem Vogang beteiligt?

Wollte man damit vermeiden, nach dem Gebäude Markt 12 eine weitere Ruine im unmittelbaren Stadtzentrum zu haben? Das wäre ja ein guter und richtiger Ansatz, allerdings wie bei allen Zielen und Idealen: Man muss es sich auch leisten können. Neben den in der „Informationsvorlage zur Haushaltsrealisierung der Stadt Neustadt in Sachsen zur Mitte des Jahres 2024 und zum voraussichtlichen Ergebnis 2024“ (https://www.ratsinfo-online.de/neustadt-sachsen-bi/to020.asp?TOLFDNR=12459) ausgewiesenen ca. 130.000 EUR sind so z. B. im Jahr 2023 320.000 EUR für Planungsleistungen eingestellt wurden (https://www.ratsinfo-online.de/neustadt-sachsen-bi/vo020.asp?VOLFDNR=1802). Mit Sicherheit sind die Kosten noch viel höher, hier zählen auch der Erwerb, der Unterhalt in 7 Jahren und die Mietverluste aus fehlender Bewirtschaftung der beiden Geschäfte dazu. In Anbetracht der Verschlechterung unserer kommunalen Finanzlage ist leider abzusehen, dass wir nun am Markt doch eine zweite Ruine bekommen könnten. Nach nunmehr 7 Jahren stellt sich für uns die Frage, warum nicht VOR dem Erwerb festgelegt und vom Stadtrat beschlossen wurde, was mit dem Kauf bezweckt werden soll. Ein Konzept, welches sich vom Kauf bis Nutzung erstreckt, sehen wir leider nicht.

Durchaus gute Ideen, wie eine gastronomische Einrichtung zur Verpachtung oder Miete, ein moderner Sitzungssaal mit der Möglichkeit zur Videoübertragung oder ein behinderten- und altersgerechter Zugang zur Verwaltung für unsere Bürger werden sich nun in diesem Gebäude nicht mehr so einfach umsetzen lassen. Die in den 7 Jahren gestiegenen Baukosten wollen wir lieber nicht weiter erörtern.

Wenn Eigentümer ihrer Verantwortung nicht nachkommen und Gebäude im Stadtgebiet verfallen lassen, muss eine Kommune rechtzeitig handeln, um Schandflecke zu vermeiden und Gefahren abzuwehren. Das sollte aber nicht dadurch geschehen, dass die Kommune sich als „weißer Ritter“ geriert und die Stadtkasse weiter schröpft. Das Baugesetzbuch sieht in solchen Fällen vor, den Eigentümer in die Pflicht zu nehmen. Das mag aufwendig sein, aber „Eigentum verpflichtet“ und die Kosten sollte der betreffende Besitzer tragen und nicht für falsches Verhalten „belohnt“ werden.

Verkehrssicherungspflicht?
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, muss sicherstellen, dass weder Personen noch Gegenstände darauf zu Schaden kommen. Dazu müssen jegliche Gefahrenquellen beseitigt oder zumindest ausreichend gesichert werden. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist zwar in keinem Gesetz ausdrücklich verankert. Sie ergibt sich aber aus der gängigen Rechtsprechung, welche eine Kombination aus Grundgesetz (GG) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) als rechtliche Basis hat:

  • Artikel 12 Abs. 2 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
  • Paragraf 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“


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