Windkraft? Nein, danke?
Mir war der Posten „Klageverfahren“ in Höhe von ca. 18.000 EUR in einer Information für die Stadträte aufgefallen. Meine Rückfrage hierzu wurde nicht erschließend beantwortet. Es gab das Angebot, sich dazu in der Verwaltung zu informieren. Nun macht es für mich wenig Sinn, mir vom Kläger erklären zu lassen, warum er klagt. Ein Kläger muss ja nicht zwingend wissen oder davon ausgehen, dass so eine Klage Sinn macht. Man klagt halt erstmal. Daher habe ich mich an die zuständige Stelle gewandt, den Regionalen Planungsverband.
Die Stadt Neustadt in Sachsen hat gegen den Regionalplan geklagt, welcher zwischen 2013 und 2019 auch das Gebiet in Rückersdorf als Fläche für WKA ausgewiesen hatte. Meine Vermutung ist, das der Grund für die Klage eine BI in Rückersdorf war, von welcher sich der Bürgermeister „unter Druck gesetzt“ fühlte. Da das Thema im Stadtrat vermutlich nicht (ausführlich) besprochen wurde, kann man auch nicht pauschal festlegen, dass alle hier vor Ort gegen WKA sind. Das wurde allerdings so kommuniziert, u. a. im örtlichen Amtsblatt.
Der Zweck des vorherigen Planes war und auch der Zweck des aktuellen Planes ist es, sogenannte Vorranggebiete festzulegen, in denen WKA errichtet werden dürfen. Mit Festlegung dieser Gebiete dürfen dann WKA nirgends anders errichtet werden. Weiterhin gilt in Sachsen ein Abstandsgebot von 1000 m, wenn mindestens 5 Häuser eine Siedlung bilden, was übrigens in Rückersdorf eingehalten wird. Der vorherige Regionalplan wurde 2020 rechtswirksam, Klagen (Normenkontrolle) dagegen mussten innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Stadt hatte also Klage eingereicht. Das Verfahren war mit einer anderen Klage verbunden und zog sich bis 2023 hin. Dann stellte das Gericht fest, dass die Planung Formfehler enthielt und damit ungültig ist. Dabei werden allerdings nie einzelne Gebiete als ungültig erklärt, sondern der Plan im Ganzen. Und ohne Plan können WKA weiterhin überall errichtet werden, solange die rechtlichen Regelungen eingehalten werden. Laut Bundesgesetzen sind WKA privilegierte Anlagen, welche grundsätzlich außerhalb von Ortschaften errichtet werden können.
Durch den Bund wurde 2023 nun ein Gesetz (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/wind-an-land-gesetz-2052764) erlassen, welches die Länder dazu verpflichtet, 2% ihrer Fläche für Windkraft auszuweisen. Mit dieser Vorgabe sind bis 2027 1,4 % und bis 2032 2% der Flächen für WKA auszuweisen. In Sachsen wurde festgelegt, bereits bis 2027 2% auszuweisen, um Aufwand und Kosten für Planung zu verringern. Werden durch die Länder keine Gebiete ausgewiesen, z. B. durch erneute Klagen, dann können WKA-Betreiber Anträge auf Anlagen überall stellen, die 1000 m Abstandregel gilt nicht mehr und auch in Naturschutzgebieten darf gebaut werden. Daher beginnt die Regionalplanung Wind erneut, der bisherige Plan wurde ja wegen Formfehlern als ungültig erklärt.
Kommunen haben nun (vielleicht) die Möglichkeit, auf die Planung so einzuwirken, dass deren Flächen nicht ausgewiesen werden oder man versucht mit WKA-Betreibern ins Gespräch zu kommen und Vorteile zu erlangen. In Sachsen müssen WKA-Betreiber 0,2 ct / kWh an die Kommune abführen, aber mit Kooperation können vielleicht weitere Dinge, wie Unterstützung bei Projekten oder Ausgleiche vereinbart werden.
Oder aber die nächste Regierung „wirft alles über den Haufen“ …
FAQ: https://rpv-elbtalosterz.de/regionalplanung/wind/fragen-antworten-katalog