Heute soll es um das Übernachten im Freien bei uns in Sachsen, konkret außerhalb der erlaubten Plätze, gehen.
Mit einem Wohnmobil, welches man sofort als solches identifizieren kann, ist das Übernachten nur dort zulässig, wo ein entsprechender Hinweis steht. Mit einem Kleinbus (Camper) hat man es da einfacher, man parkt einfach, wo es nicht verboten ist. Also z. B. auf Parkplätzen ohne Einschränkungen oder dort wo eben typischerweise PKW fahren und parken dürfen. Ansonsten gibt es diesbezüglich keine Vorschriften in der StVO. Beim Übernachten sollte man natürlich keine Campingmöbel aufstellen oder eine Markise ausfahren, kurz gesagt alles das unterlassen, was man typischerweise auf einem Campingplatz macht. Im § 30 (Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot) der StVO heißt es im Absatz 1: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.“ Damit ist klar, das auch eine Zusatzheizung besser aus bleiben oder zumindest nur kurz genutzt werden sollte. Natürlich sollte man nicht wochenlang offensichtlich campen, sonst könnte die betroffene Gemeinde davon ausgehen, das ihr da wohnt (Meldepflicht) 😀.
Das Zelten außerhalb von dafür ausgewiesenen Plätzen ist in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Auf privaten Grundstücken muss man den jeweiligen Besitzer um Erlaubnis bitten. Es sollte allerdings selbstverständlich sein, das man vor dem Betreten von privaten Grundstücken um Erlaubnis bittet.
Handelt es sich um öffentlichen Wald in Sachsen, so ist das Waldgesetz zu beachten. Dort heißt es im § 11 (Betreten des Waldes): „Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. “ und „Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.“ sowie „Andere Benutzungsarten wie … das Zelten …sind nicht Teil des Betretensrechtes …“
Da nur Zelten aufgeführt wird, kann man also im öffentlichen Wald übernachten, wenn man sich rücksichtsvoll verhält. Auch würde ich allerhöchsten unter größter Vorsicht allenfalls einen kleinen Kocher benutzen. Und auch nur, wenn es der Platz zulässt. Evtl. kann man ja das Kochen an einem Grillplatz oder etwas ähnlichen (vorher) erledigen. Ansonsten kann man z. B. auch ein Tarp benutzen, wobei ich persönlich auf Heringe verzichten würde. Auch würde ich bei einem offensichtlich privaten Wald auf ein Übernachten verzichten, außer ich komme mit dem Besitzer in Konatkt.
Wenn es sich bei dem ausgewählten Übernachtungsplatz nicht um einen Wald handelt, hilft ein Blick in das Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Dort heißt es in § 27 (Betreten der freien Landschaft): „Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden …“ und in § 28 (Schranken des Betretungsrechts): „Das Betretungsrecht umfasst nicht … das Zelten…„. Damit gilt hier das gleiche wie im Wald. Und landwirtschaftliche Flächen würde ich persönlich sowieso nicht zur Übernachtung auswählen, da ich die Nutzung nicht einschätzen kann.
Zusammengefasst ist ein Übernachten in Sachsen im Freien problemlos möglich, solange dieses nicht von Dritten als Campen / Zelten bezeichnet werden kann. Wem das zu aufregend ist, dem kann ich noch folgende Internetseiten empfehlen: